|
Allgemein
Im Laufe seiner Geschichte
waren die kleinen Inseln von Malta stets ein begehrtes
Anlaufziel für Fremde. Die wohl einmalige Lage im
sonnigen Mittelmeerraum, die gebotene Sicherheit, und in
neueren Zeiten der moderne europäisch geprägte
Lebensstil, stellen eine permanente Verlockung dar.
Eingebettet in eine
Klimazone mit gemässigten bis warmen Temperaturen, einem
reichlichem kulturellen Angebot sowie einem bedeutenden
historischen Erbe, nicht zu vergessen die
gastfreundliche Einwohnerschaft, stellt Malta eine der
grossen Attraktionen für Ausländer, insbesondere der
mittleren und gehobenen Einkommensklassen dar. Hunderte
von ihnen strömen hier alljährlich zu. Sie erwerben ein
Haus oder eine Ferienwohnung und nehmen ihren Wohnsitz
hier. Viele planen auch, sich hier zur Ruhe zu setzen.
Attraktive Rechtslage
Malta bietet für die
Zuwanderer ein sehr günstiges Umfeld in Bezug auf die
Rechtslage. Diese kommt Ausländern besonders durch die
Art und Weise der Daueraufenthaltsregelung entgegen. Das
entsprechende Regelwerk wurde vor allem unter einem
Gesichtspunkt erstellt: Um Einzelpersonen mit grösseren
Nettovermögen als Dauergäste mit permanentem Wohnsitz
anzuziehen.
Die geltenden Regelungen
erweisen sich als besonders attraktiv für Pensionäre,
Autoren, Intellektuelle und für auf internationaler
Ebene agierende Berater („Consultants“). Andererseits
aber sind auch solche Personen gerne gesehen, die sich
einfach einen zweiten Wohnsitz schaffen wollen, der
ihrem Lebensstil und ihrem Steuerprofil voll gerecht
wird.
Das maltesische Regelwerk
für Daueraufenthalte bietet Ausländern, die sich in
Malta permanent niederlassen wollen, eine Reihe
besonderer Anreize.
Hierzu zählen im
Besonderen:
2.1. Freiheit im
Ortswechsel und Verbleib
Es existieren keinerlei
Beschränkungen bezüglich einer Minimum-Aufenthaltsdauer.
Daher geniessen Personen mit einer
Daueraufenthaltserlaubnis volle Reisefreiheit. Sie
können an- und abreisen, wie und wann sie wollen, ohne
für weitere Visen oder Visaverlängerungen zwecks
langdauernder Aufenthalte auf Malta ansuchen zu müssen.
Physische Präsenz in Malta
ist nicht einmal erforderlich, jedoch mit einer Ausnahme:
Innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der
permanenten Zuzugsgenehmigung muss wenigstens ein Besuch
erfolgen, anlässlich dessen dann alle verbleibenden
Formalitäten der Wohnsitznahme vor Ort abgeschlossen
werden.
2.2. EU-Mitgliedschaft
und Wirkungsbereich des Schengener-Abkommens
Maltas Aufnahme in die
Europäische Union bedingte eine bindende Unterschrift
der Landes- bzw. Inselvertreter unter das Abkommen von
Schengen. Die dort festgelegten Bedingungen und
Regelungen treten für Malta nach einer Übergangsphase ab
2008 voll in Kraft. Ein Vollmitglied der Europäischen
Union ist Malta formell jedoch bereits seit dem 1. Mai
2004. Seither vermochte das Land eine stetig wachsende
Zahl von Nicht-EU-Staatsangehörigen anzulocken, die eine
sichere Aufenthaltsbasis innerhalb Europas suchten - und
fanden.
2.3. Ungewöhnlich
niedrige Einkommensteuersätze
Es findet ein steuerlicher
Einheitstarif in Höhe eines Satzes von 15 % pauschale
Anwendung. Dieser gilt für alle Einkommen, die entweder
in Malta oder ausserhalb seiner Grenzen generiert und/oder
überwiesen wurden. Hierbei beläuft sich die
Minimalsteuer auf LM 1.800 pro Jahr.
Übersee-Kapitalanlagen, die
lokal investiert wurden, werden natürlich ebenfalls mit
dem einheitlichen Belastungssatz von 15 % besteuert.
Dies trifft normalerweise nur auf Zinserträge und
Dividenden zu. Als günstig erweist sich ausserdem, dass
zwischen Malta und der Mehrzahl der europäischen Länder,
wie auch Kanada, Australien und den USA
Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet wurden. Damit
wird sichergestellt, dass eine Steuer für auf Malta
permanent Ansässige niemals zwei Mal auf dasselbe
Einkommen fällig und erhoben wird.
2.4. Befreiungen von
Zollabgaben und Mehrwertsteuer
Ihre gebrauchten
Haushaltsgegenstände und -einrichtungen wie auch Ihre
persönlichen Sachen, Möbel und andere Gegenstände des
Eigengebrauchs (ausgenommen Feuerwaffen und andere
Waffen aller Art) können zollfrei importiert werden,
sofern sie nicht später als sechs Monate nach Erteilung
des Daueraufenthaltes auf Malta grenzüberschreitend
antransportiert werden. In all solchen Fällen sind keine
Import-Lizenzen erforderlich.
2.5. Repatriierung Ihres
Kapitals und Einkommens
Allfällige Erlöse von
Immobilien-Verkäufen, Auszahlungen von Investments,
lokal bzw. vor Ort generierte Einkommen wie auch andere
zusätzliche Einkommen, die nach Malta transferiert
wurden, können von Anwohnern mit
Daueraufenthaltsbewilligung frei repatriiert werden.
Dies setzt allerdings voraus, dass alle Steuerschulden
beglichen wurden.
2.6.
Immobilien-Vermietung
Alle Eigner von Immobilien
mit Schwimmbädern oder von Liegenschaften mit Zugang zu
- oder der Nutzung von - Schwimmbädern dürfen diese
vermieten. Allerdings müssen derlei Immobilien als
Ferienbetriebe bzw. Urlaubsunterkünfte deklariert und
lizenziert sein. Für die entsprechende Lizenzvergabe ist
der “Hotels and Catering Establishments Board“ zuständig.
Die hieraus resultierenden Einkommen unterliegen zwar
dem Einheitssteuersatz von 15 %, können aber ansonsten
frei von jeder Begrenzung repatriiert werden.
2.7. Keine
Erbschaftssteuern in Malta
2.7.1. Wenn eine Immobilie unter einem Namen erworben
wurde, fällt für die Erben des oder der Verstorbenen
eine vorläufige Steuer in Höhe von 7 % des erklärten
Wertes der Liegenschaft an. Der entsprechende Wert wird
durch einen berufenen Architekten verifiziert.
2.7.2. Wenn dagegen eine
Immobilie gemeinschaftlich erworben wurde und einer der
Ehepartner verstirbt, fällt diese Steuer von 7 % nur für
die Hälfte dieser Liegenschaft bzw. für deren erklärten
Wert an.
2.7.3. Obwohl es keine
Erbschaftssteuer in Malta gibt, fallen doch sog.
„Transfer-Gebühren“ an.
(Rechtliche Grundlage hierfür ist das als
„Duty of Documents and Transfers Act“ bekannte
Gesetzeswerk
aus dem Jahre 1993). Die entsprechenden Gebühren
werden fällig
wenn:
-
unbewegliches
Eigentum in Malta die Hand wechelt
-
irgendwelche Aktien
einer örtlich registrierten Gesellschaft den
Eigner wechseln (ausgenommen sind solche Aktien,
die
börsenkotiert sind)
3. Zu erfüllende
Bedingungen für dauerhafte Wohnsitznahme
Jeder Ausländer, gleich welcher Nationalität, kann einen
Antrag zwecks Erteilung einer
Daueraufenthaltsbewilligung einreichen, vorausgesetzt
bestimmte, zufriedenstellende Voraussetzungen sind
gegeben.
Die entsprechende Erlaubnis wird abhängig von
nachstehenden Kriterien unbefristet erteilt.
3.1. Einwandfreier Leumund und Charakter
Der Antragsteller muss eine respektable Person sein.
Über seine/ihre Integrität dürfen keine Zweifel bestehen.
3.2. Finanzielle Qualifikationen
Antragsteller müssen zumindest eine von zwei
grundlegenden Bedingungen erfüllen: Entweder müssen sie
über ein Jahreseinkommen von wenigstens 24.000 €
verfügen oder aber ein Gesamtvermögen ausserhalb Maltas
von nicht weniger als 350.000 € nachweisen können.
In beiden Fällen ist es nicht notwendig, die jeweiligen
Gesamtbeträge ins Land der neuen Niederlassung zu
transferieren. Ausserdem findet der Wert einer auf Malta
erworbenen Liegenschaft volle Anrechnung bei der
Ermittlung des Kapitalbedarfs. Zusätzlich müssen die
Antragsteller jedoch in der Lage sein, wenigstens 14.000
€ konkret nach Malta zu überweisen, plus weitere 2.400 €
für jeden abhängigen Familienangehörigen.
4. Geltende Bedingungen nach der Erteilung
Nachdem der Antrag auf dauerhafte Wohnsitznahme
erfolgreich beschieden wurde, unterliegt der den
Daueraufenthalt anstrebende Kandidat folgenden Regeln:
4.1. Vorläufige Steuerzahlung
Erfolgreiche Antragsteller müssen eine vorläufige
Steuerzahlung leisten, die dem Equivalent des Minimal-Steuersatzes
von 4.200 € entspricht. Diese Zahlung deckt das erste
Jahr nach Beginn der Wohnsitznahme provisorisch ab.
Nachdem dieser Steuerbetrag eingegangen ist, wird das
Zertifikat über die genehmigte Wohnsitznahme offiziell
ausgereicht.
4.2. Inkrafttreten der Wohnsitznahme
Der- oder diejenige, dem/der eine permanente
Wohnsitznahme zugestanden wurde, muss Malta wenigstens
ein Mal besuchen, um die behördlichen Formalitäten des
Verbleibs abzuwickeln.
4.3. Erwerb von Liegenschaften
Jedwede Person, die einen Antrag auf permanenten
Verbleib gestellt hat, muss einen festen Wohnsitz
nachweisen können. Für ein gekauftes Haus beläuft sich
der Mindestbetrag der Kaufsumme hierbei auf 120.000 €.
Wenn ein Appartment bzw. eine Eigentumswohnung erworben
wird, muss dessen Wert wenigstens 70.000 € erreichen.
Alternativ kann sich der Antragsteller auch einmieten
oder eine Immobilie leasen. In diesen Fällen darf der
jährlich zu überweisende Mietzins bzw. die Leasingrate
den Minimum-Satz von LM 1.800 nicht unterschreiten.
Während Sie Ihr Kapital faktisch unbegrenzt auf Malta
investieren können, besteht für den Immobilienerwerb
ausserhalb der besonders ausgewiesenen und
gekennzeichneten Zonen eine Begrenzung. Zu Wohnzwecken
darf jeweils nur ein Objekt je Eigner bzw. Person
erworben werden.
4.4. Überweisung jährlichen Einkommens
Der Minimalsatz für das jährlich nach Malta zu
überweisende Einkommen beläuft sich auf 14.000 € pro
Antragsteller. Hinzu kämen noch weitere
2.400 € für jedes abhängige Familienmitglied.
Beispielsweise müsste ein verheiratetes Paar jährlich
insgesamt 16.400 € einführen bzw. überweisen.
4.5. Beschäftigung / Arbeit / Geschäftliche
Aktivitäten - Begrenzungen
Personen mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung dürfen
auf Malta keinen Beruf oder eine beruflich verwandte
Tätigkeiten ausüben. Sie dürfen auch nicht angestellt
sein noch sich auf Arbeitssuche begeben. Jedwede Form
geschäftlicher Aktivität auf Malta ist ihnen untersagt,
es sei denn, es liegt die ausdrückliche Zustimmung der
jeweils zuständigen Behörde vor (wie beispielsweise,
wenn auf Malta eine Fabrikanlage errichtet werden soll
oder ein grösseres Projekt im Bereich des Tourismus oder
des Bewirtungssektors in Angriff genommen würde). In
solchen Fällen kann eine blosse
Daueraufenthaltsgenehmigung nachfolgend in eine
Arbeitserlaubnis umgewandelt werden.
4.6. Lokale politische Aktivitäten
Diejenigen, die ein Permit für Daueraufenthalt erhalten
haben, sollten sich grundsätzlich von politischen
Aktivitäten fernhalten. Wer sich jedoch für den Bereich
der Lokalpolitik und die Arbeit in Gemeinderäten
interessiert, kann hier tätig werden. Näheres bezüglich
der dortigen Mitarbeit ist bei dem „Local Councils
Department“ (Lokalverwaltung) unter nachstehender
Adresse zu erfragen.
5. Bearbeitungsdauer
Der gesamte Prozess einer Erteilung der
Daueraufenthaltsbewilligung zieht sich in aller Regel
über eine Periode von 1 - 3 Monaten hin, in welcher Zeit
die zuständigen Behörden das Gesuch und die Bewilligung
abwickeln.
Unserer Erfahrung zufolge haben Personen, die die
vorstehend dargestellten Bedingungen im Wesentlichen
erfüllen, im Allgemeinen keinerlei Schwierigkeiten, das
Recht auf permanenten Aufenthalt zu erhalten.
|